Neue Regeln für Umgangsrecht bei häuslicher Gewalt geplant

Zum Schutz vor häuslicher Gewalt soll den Tätern nach Plänen von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) der Umgang mit den Kindern verboten werden können. Das geht aus dem Entwurf des Justizministeriums für eine Reform des Kindschaftsrechts hervor, über das die Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Montagsausgaben) berichten.

Wenn ein Elternteil gegen den anderen Elternteil gewalttätig ist, sollen Familiengerichte dem Täter demnach den Umgang mit den Kindern untersagen können, um das Opfer zu schützen. „Häusliche Gewalt muss bei Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht künftig klar berücksichtigt werden“, sagte Hubig den Funke-Zeitungen. Das gelte auch, wenn die Gewalt nicht direkt gegen das Kind gerichtet sei. Denn Kinder litten, wenn sie Gewalt in der Familie miterlebten. Umgangsrechte dürften außerdem nicht dazu führen, dass ein Elternteil immer wieder aufs Neue in Gefahr gerate, vom anderen attackiert zu werden, so die SPD-Politikerin.

Familiengerichte sind nach geltendem Recht bereits verpflichtet, häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren zu berücksichtigen. Hubig will die Regeln in Bezug auf häusliche Gewalt nun aber schärfen. „Wir geben Familiengerichten klarere Regeln an die Hand, schützen gewaltbetroffene Eltern und wollen dazu beitragen, dass Kinder in einem gewaltfreien Umfeld aufwachsen können“, sagte die Ministerin.

Künftig sollen die Richter das Recht auf Umgang mit den Kindern vorübergehend oder auf Dauer verbieten können, wenn ein Elternteil gegen den Partner gewalttätig geworden ist und das Verbot zur „Abwendung einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils“ erforderlich ist, heißt es in einem Gesetzentwurf.

Automatisch will das Justizministerium einem gewalttätigen Elternteil den Umgang mit seinen Kindern jedoch nicht untersagen. Da ein Umgangsausschluss als sehr weitreichend eingestuft wird, sollen die Familiengerichte immer im Einzelfall entscheiden und dabei etwa die Art, das Ausmaß und die Häufigkeit der Gewalt ebenso in Betracht ziehen wie eine mögliche Wiederholungsgefahr. Je nach Fall sollen auch mildere Vorgaben möglich sein. So könnte der gewalttätige Elternteil sein Kind etwa nur noch in Begleitung sehen dürfen.

dts Nachrichtenagentur

Foto: Kindernotdienst (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

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