

Weihnachten dieses Jahr ganz anders: Da werden sich einige Bürger des Bundeslandes Sachsen wohl gar nicht freuen. Es wird für Gefangene dieses Jahr keine Amnestie geben – bedeutet: Feiertage hinter Gittern.
Justizministerin Constanze Geiert (CDU) greift durch: Im Freistaat Sachsen bleibt der vorweihnachtliche Gefängnisausgang dieses Jahr geschlossen. Die Politikerin sagt: „Strafe ist keine Frage des Kalenders, sondern der Gerechtigkeit.“ Es sei ohnehin schwer zu rechtfertigen gewesen, warum manche Insassen wegen Weihnachten früher nach Hause durften, andere aber nicht.
Amnestie gilt in fast allen Bundesländern
Der Stein des Anstoßes: Seit dem Jahr 2020 galt, dass sächsische Häftlinge, deren Entlassung ohnehin in die Festtage gefallen wäre, und die bestimmte Kriterien erfüllten, früher hinaus durften. Das konnte eine Haftverkürzung von wenigen Tagen bis einige Wochen bedeuten. Bis auf Bayern und Hamburg gibt es eine solche Weihnachtsamnestie in allen Bundesländern.
Geierts grüne Amtsvorgängerin Katja Meier hatte die Regelung damals eingeführt. Auf den Rückzieher von Geiert reagiert sie entsprechend kritisch: „Sachsen geht mit der Abschaffung der Weihnachtsamnestie den Weg zurück in die Vergangenheit.“ Dieser Beschluss sei ein falsches Signal, so Meier. Nämlich „dass Strafe wichtiger ist als Resozialisierung. Ein moderner Strafvollzug darf sich davon nicht leiten lassen.“
Viel Aufwand für wenige Häftlinge
Im ersten Jahr hatten 62 Strafgefangene von der Amnestie profitiert, 2024 waren es nur noch elf. Die Kriterien waren ohnehin äußerst streng: Ausgeschlossen von der Option wurden alle, die länger als zwei Jahre oder wegen Sexualdelikten sitzen mussten. Die Behörden mussten vor jeder „Gnadenentscheidung“ ausführlich prüfen. Die Ministerin sieht in der Abschaffung daher auch einen „Bürokratieabbau“.
Ausgang weiterhin möglich
Häftlinge profitieren aber auch in Zukunft davon, über die Feiertage kurz herauszudürfen, sofern keine Fluchtgefahr besteht. Das wird als „unbegleiteter Ausgang“ oder „Langzeitausgang“ bezeichnet. Wer um den 22. Dezember herum entlassen werden müsste, darf laut Gesetz am letzten Werktag davor gehen.