

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil aufgehoben, mit dem Ansprüche einer gegen das Coronavirus geimpften Frau wegen behaupteter Impfschäden gegen den Impfstoffhersteller abgewiesen worden waren. Der BGH verwies den Fall am Montag zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, da dieses von zu engen Voraussetzungen für einen arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch ausgegangen sei.
Die Klägerin, die im März 2021 geimpft wurde, erlitt nach eigenen Angaben gesundheitliche Beeinträchtigungen, darunter einen kompletten Hörverlust auf einem Ohr. Sie fordert vom Hersteller Auskunft über bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs sowie Schadensersatz. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.
Der BGH stellte fest, dass die Plausibilität der Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden nicht zwingend überwiegend wahrscheinlich sein muss. Auch wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht, könne ein Auskunftsanspruch bestehen. Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht beeinflusse auch die Beurteilung der Haftungsansprüche der Klägerin. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen könne (Urteil vom 9. März 2026 – VI ZR 335/24).
dts Nachrichtenagentur
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